Heß-Marsch bleibt verboten
Überraschend verkündete das „Bundesverfassungsgericht“ im November 2009 einen Beschluss, wonach § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Entscheidung war überraschend, weil der Antragsteller Jürgen Rieger kurz zuvor verstorben war und damit dessen Anträge zur Rechtmäßigkeit der Verbote der Heßmärsche in Wunsiedel nicht mehr hätten entschieden werden müssen.
Der Beschluss bezüglich des § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) des „Bundesverfassungsgerichts“ (BVerfG) vom 5. November 2009 überrascht bezüglich der Argumentation in der Sache selbst: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit darf eingeschränkt werden, indem die Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verboten wird. Damit wird dem Grundgesetz erstmals eine, wenn auch eingeschränkte, antifaschistische Grundausrichtung zugesprochen.
Hintergrund
Das Verfassungsgericht hatte die Entscheidung über das Verbot des Heßmarsches 2005 jahrelang verschleppt. Mehrmals hatte sich Rieger in Eilentscheidungen anhören müssen, der Marsch könne ein weiteres Jahr verboten bleiben, da ja bald eine Hauptsacheentscheidung ergehen werde. Nach Riegers Tod hatten viele erwartet, das Gericht könne sich nun elegant einer Entscheidung entziehen. Denn dass der zum 60. Jahrestag der Niederlage Nazideutschlands geschaffene § 130 Abs. 4 StGB, mit dem die Verherrlichung des Nationalsozialismus unter Strafe gestellt und damit die Grundlage für ein versammlungsrechtliches Verbot entsprechender Aufmärsche geschaffen wurde, verfassungsrechtlich bedenklich war, war seit dem Gesetzgebungsverfahren bekannt. Immerhin stellt eine „Verherrlichung“, anders als etwa die ebenfalls in § 130 StGB verbotene Holocaustleugnung, keine Behauptung einer (erweislich falschen) Tatsache dar, sondern eine Meinungsäußerung – und solche waren nach bisheriger Auffassung besonders durch die grundgesetzliche Meinungsfreiheit geschützt, die eine Anknüpfung an den Inhalt einer Äußerung verbot und so auch nationalsozialistische Äußerungen schützte. Zu befürchten war daher entweder eine Aufhebung des Verbotes der Heßmärsche, was zu einem enormen Propagandaerfolg der Nazis geführt hätte, oder eine Bestätigung des Verbotes und damit eine grundsätzliche Einschränkung der Meinungsfreiheit, die gerade auch Linke betroffen hätte. Die zweite Möglichkeit hatte sich bereits in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes angedeutet. Im Bundestag hatten einige Politiker dafür plädiert, in einem Aufwasch gleich auch „linksextreme“ Demonstrationen zu verbieten. Gleichzeitig war auf europäischer Ebene diskutiert worden, allgemein die Verherrlichung „totalitärer Regime“, also insbesondere auch die des „Stalinismus“, unter Strafe zu stellen.
Antifaschistische Grundausrichtung?
Das Verfassungsgericht hat einen dritten Weg gewählt. Ausdrücklich stellt es fest, § 130 Abs. 4 StGB diene „nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt.“ Die Vorschrift sei ein „Sonderrecht zur Abwehr von speziell solchen Rechtsgutverletzungen, die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, ergeben.“ Dieses Anknüpfen an eine bestimmte Meinung, das ja nach der bisherigen Auffassung gerade problematisch war, erlaubt das Gericht mit der Begründung, „angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland“ sei dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit eine Einschränkung hinsichtlich der propagandistischen Gutheißung der Nazi-Herrschaft immanent. Damit konstruiert das BVerfG eine gewisse antifaschistische Grundausrichtung des Grundgesetzes. Eine solche hatten Jahrzehnte lang AntifaschistInnen, insbesondere aus der Tradition des VVN, vertreten mit dem Hinweis auf Art. 139 GG und die in diesem Artikel genannten Alliierten Kontrollratsbeschlüsse. Jedoch besagt der Wortlaut des Art. 139 nichts weiter, als dass das Grundgesetz tdie Geltung der alliierten Entnazifizierungsvorschriften nicht einschränkt. Das Verfassungsgericht war solchen Auslegungen, die natürlich auch Folgerungen für den staatlichen Umgang mit Neonazis gehabt hätten, nie gefolgt und hatte vielmehr stets festgestellt, die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ des Grundgesetzes (inklusive einer Meinungsfreiheit, die für Nazis genauso galt wie für andere) als solche sei der Gegenentwurf zur Naziherrschaft. Und auch wenn es in dieser aktuellen Entscheidung ein wenig von der alten Linie abgewichen ist, hat es erneut deutlich betont, das Grundgesetz enthalte kein „allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.“ Die weitere politische Einschätzung der Entscheidung bleibt zu diskutieren. So mag die vom BVerfG begründete Ausnahme von der Meinungsfreiheit lediglich ein Weg gewesen sein, § 130 Abs. 4 StGB zu bestätigen, ohne seine Linie zur Meinungsfreiheit über den Haufen zu werfen. Man könnte die Entscheidung aber auch als Rekurs auf die Idee der „Lehren aus dem Nationalsozialismus“ lesen, die ja seit den Zeiten der rot-grünen Regierung in Deutschland auch gerade als Argument für neue deutsche Großmachtpolitik genutzt wird, etwa wenn „wegen Auschwitz“ wieder deutsche Soldaten auf den Balkan geschickt werden.
Faschismus – ein Verbrechen
Jedenfalls aber ist aus antifaschistischer Sicht zu begrüßen, dass die Entscheidung die Parole „Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen“ zumindest ein kleines Stück weit umsetzt, ohne dabei die Versuche von TotalitarismustheoretikerInnen, auch den politischen Spielraum der Linken einzuschränken, gutzuheißen.
